Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 537/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 537 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Abkürzung
6. COVID-19-SchuMaV
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit, betreute Ferienlager
§ 15.Paragraph 15,
Für Zusammenkünfte von Personen im Rahmen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit oder im Rahmen von betreuten Ferienlagern gilt § 14 Abs. 2 bis 5 sinngemäß mit der Maßgabe, dass Für Zusammenkünfte von Personen im Rahmen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit oder im Rahmen von betreuten Ferienlagern gilt Paragraph 14, Absatz 2 bis 5 sinngemäß mit der Maßgabe, dass
der für die Zusammenkunft Verantwortliche die Teilnehmer auch einlassen darf, wenn sie einen 2,5G-Nachweis vorweisen;
höchstens vier Betreungspersonen pro Gruppe mit 25 Teilnehmern zulässig sind.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2022
Dokumentnummer
NOR40239872