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§ 16 6. COVID-19-SchuMaV

Fassungen
12.12.2021 bis 30.01.2022 — BGBl. II Nr. 537/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1612.12.202130.01.2022 BGBl. II Nr. 537/2021 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 537 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

12.12.2021BGBl. II Nr. 537/2021

Außerkrafttretensdatum

30.01.2022

Abkürzung

6. COVID-19-SchuMaV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Zusammenkünfte im Spitzensport

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Bei Zusammenkünften, bei denen ausschließlich Spitzensportler gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, BSFG 2017 Sport ausüben, hat der für die Zusammenkunft Verantwortliche für diese Personen, sowie für Trainer, Betreuer und sonstige Personen, die für die Durchführung der Zusammenkunft erforderlich sind, einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Für Mannschaftssportarten oder bei Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, gilt Paragraph 9, Absatz 6 und 7, Für Individualsportarten hat das COVID-19-Präventionskonzept zusätzlich zu Paragraph 2, Absatz 6, insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Vorgaben zur Schulung von Sportlern, Betreuern und Trainern in Hygiene sowie zur Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
    2. Ziffer 2
      Verhaltensregeln für Sportler, Betreuer und Trainer außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
    3. Ziffer 3
      Vorgaben zu Gesundheitschecks vor jedem Training und Wettkampf,
    4. Ziffer 4
      Regelungen zur Steuerung der Ströme der teilnehmenden Sportler, Betreuer und Trainer,
    5. Ziffer 5
      Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
    6. Ziffer 6
      Vorgaben zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainings und Wettkämpfen.
  2. Absatz 2,Durch ärztliche Betreuung und durch COVID-19-Testungen der Sportler, Betreuer und Trainer ist darauf hinzuwirken, dass das Infektionsrisiko minimiert wird. Für Betreuer, Trainer und sonstige Personen, die zur Durchführung der Zusammenkunft erforderlich sind, gilt zudem Paragraph 11,, für die Sportler Paragraph 9, sinngemäß.

Schlagworte

Trainingszeit, Hygieneplan

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2022

Gesetzesnummer

20011743

Dokumentnummer

NOR40239873