Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
CRR-Begleitverordnung 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 542/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 542 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
1. Abschnitt
Bestimmungen zu Eigenmitteln
Anrechnung von Zwischengewinnen und Gewinnen zum Jahresende
§ 1.Paragraph eins,
Zwischengewinne oder vor der endgültigen Beschlussfassung ermittelte Jahresgewinne können unter den in Art. 26 Abs. 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen zum harten Kernkapital gerechnet werden. Zwischengewinne oder vor der endgültigen Beschlussfassung ermittelte Jahresgewinne können unter den in Artikel 26, Absatz 2, Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannten Voraussetzungen zum harten Kernkapital gerechnet werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.12.2021
Dokumentnummer
NOR40239970