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§ 5 CRR-BV 2021

Fassungen
ab 01.01.2022 — BGBl. II Nr. 542/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.01.2022 BGBl. II Nr. 542/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

CRR-Begleitverordnung 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 542 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. II Nr. 542/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

CRR-BV 2021

Index

37/02 Kreditwesen

Text

4. Abschnitt
Bestimmungen zum Marktrisiko

Aufrechnung von Wandelanleihen im Rahmen der Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko

Paragraph 5,

Wandelschuldverschreibungen gemäß Paragraph 174, Absatz eins, AktG sind als Substanzwertpositionen zu erfassen und können gegen Aktien, in die das Wandlungsrecht besteht, aufgerechnet werden, wenn

  1. Ziffer eins
    die Frist bis zu jenem Tag, an dem erstmals in Aktien gewandelt werden kann, geringer als drei Monate ist, oder, wenn bereits eine Wandlung möglich war, die Frist bis zur nächstmöglichen Wandlung geringer als ein Jahr ist, und
  2. Ziffer 2
    die Wandelschuldverschreibung mit einer Prämie unter 10 vH gehandelt wird; die Prämie errechnet sich aus dem Marktpreis der Wandelschuldverschreibung abzüglich des Marktpreises der Aktie, in die gewandelt werden kann, ausgedrückt in einem Prozentsatz des Marktpreises der Aktie.

Im RIS seit

15.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2021

Gesetzesnummer

20011752

Dokumentnummer

NOR40239974