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§ 8 CRR-BV 2021

Fassungen
ab 01.01.2023 — BGBl. II Nr. 482/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute01.01.2023 § → § BGBl. II Nr. 482/2022
§ 801.01.202231.12.2022 BGBl. II Nr. 542/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

CRR-Begleitverordnung 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 542 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2023BGBl. II Nr. 482/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

CRR-BV 2021

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Konsolidierung im Falle maßgeblichen Einflusses ohne Kapitalbeziehung

Paragraph 8,

Übt ein Institut einen maßgeblichen Einfluss auf ein oder mehrere Institute oder Finanzinstitute aus, ohne jedoch eine Beteiligung an diesen zu halten oder andere Kapitalbeziehungen zu diesen zu haben, ist unter Berücksichtigung des Artikel 5, Absatz eins, 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/676 eine Vollkonsolidierung in jenen Fällen vorzunehmen, in denen das Institut, das den maßgeblichen Einfluss ausübt, aufgrund seiner organisatorischen und finanziellen Beziehungen zu den betreffenden Instituten oder Finanzinstituten den größten Teil der Risiken im Zusammenhang mit den maßgeblichen Tätigkeiten dieser Institute oder Finanzinstitute trägt oder den größten Teil der damit verbundenen Vorteile genießt.

Im RIS seit

23.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20011752

Dokumentnummer

NOR40249434