Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Niederlassungsverordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 567/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 567 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Text
Gesamtzahl der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel
§ 1.Paragraph eins,
Im Jahr 2022 dürfen höchstens 6 020 quotenpflichtige Aufenthaltstitel gemäß § 13 Abs. 2 NAG erteilt werden. Im Jahr 2022 dürfen höchstens 6 020 quotenpflichtige Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 13, Absatz 2, NAG erteilt werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2021
Dokumentnummer
NOR40240158