Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.2022 bis 31.12.2022 — BGBl. II Nr. 569/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.202231.12.2022 BGBl. II Nr. 569/2021 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Saisonkontingentverordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 569 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. II Nr. 569/2021

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der Kontingente gemäß den Paragraphen eins und 2 dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Monaten erteilt werden. Für AusländerInnen, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren, dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu neun Monaten erteilt werden.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der Kontingente gemäß Paragraph 3, dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Wochen erteilt werden.
  3. Absatz 3,Die Kontingente gemäß den Paragraphen eins, 2 und 3 sind im Jahresdurchschnitt einzuhalten. Zu den Saisonspitzen sind bei den Kontingenten gemäß §1 zeitlich begrenzte Überschreitungen um bis zu 50 % und bei den Kontingenten gemäß den Paragraphen 2 und 3 um bis zu 30 % zulässig. Aufgrund der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend für die befristete Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern im Tourismus und in der Land- und Forstwirtschaft im Jahr 2021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 601 aus 2020,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 472 aus 2021,, erteilte und für die Ermittlung des Jahresdurchschnitts 2022 relevante Beschäftigungsbewilligungen sind zu berücksichtigen.

Schlagworte

Ausländerin

Im RIS seit

23.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2021

Gesetzesnummer

20011763

Dokumentnummer

NOR40240250