Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saisonkontingentverordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 569/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 272/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 569 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5aParagraph 5 a
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 5a.Paragraph 5 a,
Bei Freiwerden von Kontingentplätzen sind Arbeitgeber bei der Erteilung neuer Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen, wenn sich die bisher in ihrem Betrieb beschäftigten Ausländer als Stammsaisoniers gemäß § 5 Abs. 6a registrieren lassen oder eine Rot-Weiß-Rot – Karte als Stammmitarbeiter (§ 12d) erhalten. Bei Freiwerden von Kontingentplätzen sind Arbeitgeber bei der Erteilung neuer Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen, wenn sich die bisher in ihrem Betrieb beschäftigten Ausländer als Stammsaisoniers gemäß Paragraph 5, Absatz 6 a, registrieren lassen oder eine Rot-Weiß-Rot – Karte als Stammmitarbeiter (Paragraph 12 d,) erhalten.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2022
Dokumentnummer
NOR40245365