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Art. 1

Fassungen
23.12.2021 bis 31.12.2022 — BGBl. II Nr. 570/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 123.12.202131.12.2022 BGBl. II Nr. 570/2021 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Feststellung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

23.12.2021BGBl. II Nr. 570/2021

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Index

68/01 Behinderteneinstellung

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

Die Höhe der gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Behinderteneinstellungsgesetzes zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt für das Kalenderjahr 2022 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, für Dienstgeberinnen und Dienstgeber mit 25 bis 99 Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern monatlich 276 Euro, für Dienstgeberinnen und Dienstgeber mit 100 bis 399 Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern monatlich 388 Euro und für Dienstgeberinnen und Dienstgeber mit 400 oder mehr Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern monatlich 411 Euro.

Im RIS seit

23.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Gesetzesnummer

20011764

Dokumentnummer

NOR40240254