Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Elektronischer Rechtsverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 587/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 587 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
Datensicherheit
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Übermittlung nach den §§ 2 bis 5 hat gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) verschlüsselt zu erfolgen.Die Übermittlung nach den Paragraphen 2 bis 5 hat gemäß der Schnittstellenbeschreibung (Paragraph 7,) verschlüsselt zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die teilnehmenden Personen der Übermittlung werden über eine fortgeschrittene elektronische Signatur identifiziert und authentifiziert. Die dabei verwendeten Zertifikate sind von einem Vertrauensdiensteanbieter gemäß Art. 3 Z 19 eIDAS-VO 910/2014/EU auszustellen.Die teilnehmenden Personen der Übermittlung werden über eine fortgeschrittene elektronische Signatur identifiziert und authentifiziert. Die dabei verwendeten Zertifikate sind von einem Vertrauensdiensteanbieter gemäß Artikel 3, Ziffer 19, eIDAS-VO 910/2014/EU auszustellen.
(3)Absatz 3,Zur Sicherung vor Missbräuchen ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass die elektronische Eingabe nach §§ 2 und 3 nur von demjenigen eingebracht werden kann, der in der Eingabe als einbringende Person bezeichnet wird.Zur Sicherung vor Missbräuchen ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass die elektronische Eingabe nach Paragraphen 2 und 3 nur von demjenigen eingebracht werden kann, der in der Eingabe als einbringende Person bezeichnet wird.
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2021
Dokumentnummer
NOR40240403