Rechtstracker.at

§ 3 ERV 2021

Fassungen
ab 24.12.2021 — BGBl. II Nr. 587/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute24.12.2021 BGBl. II Nr. 587/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Elektronischer Rechtsverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 587 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

24.12.2021BGBl. II Nr. 587/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ERV 2021

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Übermittlung im Wege des Direktverkehrs

Paragraph 3,

  1. Absatz 2,Die Bundesministerin für Justiz kann nach vorheriger Anhörung der Bundesrechenzentrum GmbH für bestimmte teilnehmende Personen auf Antrag die Übermittlung im Wege des Direktverkehrs zulassen, soweit diese die Voraussetzungen gemäß der Schnittstellenbeschreibung (Paragraph 7,) erfüllen, dies aufgrund der technischen Möglichkeiten zweckmäßig ist und einer einfacheren und sparsameren Verwaltung dient.
  2. Absatz 3,Die Bundesrechenzentrum GmbH treffen die Pflichten einer Übermittlungsstelle. Paragraph 2, gilt sinngemäß.
  3. Absatz 4,Bei schwerwiegenden Verstößen gegen diese Verordnung oder gravierender Unzuverlässigkeit im Betrieb kann der an der Übermittlung im Wege des Direktverkehrs teilnehmenden Person der weitere Betrieb durch die Bundesministerin für Justiz untersagt werden.

Im RIS seit

28.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2021

Gesetzesnummer

20011774

Dokumentnummer

NOR40240396