Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Elektronischer Rechtsverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 587/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 27/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 587 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
Übermittlung im Wege von E-Mails
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die elektronische Übermittlung von Eingaben und Beilagen im Wege von E-Mails ist nur dann eine zulässige Form der elektronischen Übermittlung im Sinne dieser Verordnung, wenn dieser Übermittlungsweg an Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Justizanstalten durch besondere gesetzliche Regelungen oder im Verordnungsweg ausdrücklich angeordnet wird.
(2)Absatz 2,Die Rückmeldung eines Vermittlungsdiensteanbieters auf eine Übermittlung nach § 15 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz, BGBl. I Nr. 152/2001, an die vom Gericht angegebene E-Mail-Adresse ist eine zulässige Form der elektronischen Übermittlung.Die Rückmeldung eines Vermittlungsdiensteanbieters auf eine Übermittlung nach Paragraph 15, Absatz eins, E-Commerce-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,, an die vom Gericht angegebene E-Mail-Adresse ist eine zulässige Form der elektronischen Übermittlung.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025
Dokumentnummer
NOR40268542