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§ 1 ErgZV 2022

Fassungen
01.01.2022 bis 31.12.2022 — BGBl. II Nr. 591/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.202231.12.2022 BGBl. II Nr. 591/2021 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ergänzungszulagenverordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 591 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. II Nr. 591/2021

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

ErgZV 2022

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 499 aus 2022,).

Text

Paragraph eins,

Die Mindestsätze im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965 betragen ab 1. Jänner 2022

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      für Beamtinnen und Beamte 1 030,49 und erhöhen sich für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Leistung nach Paragraph 25, Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 159,00 €;
    2. Litera b
      für verheiratete Beamtinnen und Beamte oder für Beamtinnen und Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihrer früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, 1 625,71 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Leistung nach Paragraph 25, Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 159,00 €;
  2. Ziffer 2
    für den überlebenden Ehegatten 1 030,49 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Leistung nach Paragraph 25, Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 159,00 €;
  3. Ziffer 3
    für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 379,02 € und nach diesem Zeitpunkt 673,53 €;
  4. Ziffer 4
    für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 569,11 € und nach diesem Zeitpunkt 1 030,49 €;
  5. Ziffer 5
    für einen früheren Ehegatten 1 030,49 €.

Im RIS seit

28.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

20011775

Dokumentnummer

NOR40240409