Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 229/2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 229 aus 2021, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, beim Detailbudget 41.02.02 (Schiene) der Untergliederung 41 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2022 bis 2027 in der Höhe von bis zu 46,581 Milliarden Euro zu begründen, wovon 38,577 Milliarden Euro auf durch Investitionen bis 2027 induzierte Annuitäten und 8,004 Milliarden Euro auf weitere in den Zuschussverträgen gemäß § 42 Bundesbahngesetz zugesagte Zuschüsse entfallen, die keine Annuitäten darstellen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, beim Detailbudget 41.02.02 (Schiene) der Untergliederung 41 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2022 bis 2027 in der Höhe von bis zu 46,581 Milliarden Euro zu begründen, wovon 38,577 Milliarden Euro auf durch Investitionen bis 2027 induzierte Annuitäten und 8,004 Milliarden Euro auf weitere in den Zuschussverträgen gemäß Paragraph 42, Bundesbahngesetz zugesagte Zuschüsse entfallen, die keine Annuitäten darstellen.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2022
Dokumentnummer
NOR40240659