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§ 2

Fassungen
02.06.2022 bis 29.08.2022 — BGBl. II Nr. 202/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 202.06.202229.08.2022 § → § BGBl. II Nr. 202/2022 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 328/2022
§ 208.04.202201.06.2022 § → § BGBl. II Nr. 150/2022
§ 212.01.202207.04.2022 BGBl. II Nr. 8/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2021/22

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

02.06.2022BGBl. II Nr. 202/2022

Außerkrafttretensdatum

29.08.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 328/2022

Index

70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Vom Beginn der vorletzten Woche des Unterrichtsjahres bis zum Beginn der Klausurprüfung findet für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Sicherheitsphase statt. Während dieser Sicherheitsphase haben Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die sich im Schulgebäude aufhalten, einen Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, C-SchVO 2021/22, wenn keine hinreichend begründbaren Hindernisse entgegenstehen, zumindest einmal wöchentlich gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, Litera c, oder d C-SchVO 2021/22, zu erbringen, wobei diese Tests bzw. Nachweise so oft durchzuführen bzw. vorzulegen sind, dass für jeden Tag der Unterrichtswoche eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird. Paragraph 36, Absatz 3, C-SchVO 2021/22 ist anzuwenden.
  2. Absatz 2,Das jeweilige Hygiene- und Präventionskonzept des Prüfungsortes ist einzuhalten. Bei Verstößen gegen diese Regelungen oder Anweisungen zur Sicherheit und Hygiene können Personen, insbesondere Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, von der abschließenden Prüfung ausgeschlossen werden. Paragraph 36, Absatz 3, ist anzuwenden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 202/2022

Schlagworte

Hygienekonzept

Im RIS seit

31.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2022

Gesetzesnummer

20011783

Dokumentnummer

NOR40244560