Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
12.01.2022 bis 31.03.2023 — BGBl. II Nr. 8/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 512.01.202231.03.2023 BGBl. II Nr. 8/2022 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2021/22

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

12.01.2022BGBl. II Nr. 8/2022

Außerkrafttretensdatum

31.03.2023

Index

70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Prüfungsgebiete an allgemeinbildenden höheren Schulen

Paragraph 5,

Abweichend von der in der Prüfungsordnung AHS, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2012,, vorgegebenen Anzahl an Themenbereichen ist die Anzahl der Themenbereiche der mündlichen Teilprüfungen einzuschränken, wenn bestimmte Themenbereiche aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Weiterverbreitung von COVID-19 an Schulen im Unterricht nicht ausreichend behandelt wurden. Die Reduktion darf maximal ein Drittel der ursprünglich vorgesehenen Anzahl an Themenbereichen umfassen. Die Bekanntgabe der gekürzten Themenbereiche erfolgt vier Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres.

Im RIS seit

12.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2022

Gesetzesnummer

20011783

Dokumentnummer

NOR40240966