Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2021/22
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 8/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
Dauer der Klausurarbeit
§ 6.Paragraph 6,
Die Dauer der Klausurarbeit ist gegenüber der in den Prüfungsordnungen vorgesehenen Dauer um sechzig Minuten zu verlängern.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2022
Dokumentnummer
NOR40240967