Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2021/22
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 8/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
Abgabetermine für die vorwissenschaftliche Arbeit
§ 7.Paragraph 7,
Abweichend von § 10 der Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen (Prüfungsordnung AHS) hat die erstmalige Abgabe der schriftlichen Arbeit in digitaler und gedruckter Form im Schuljahr 2021/22 Abweichend von Paragraph 10, der Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen (Prüfungsordnung AHS) hat die erstmalige Abgabe der schriftlichen Arbeit in digitaler und gedruckter Form im Schuljahr 2021/22
in den Bundesländern Niederösterreich und Wien bis zum 25. Februar,
in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol, Vorarlberg bis zum 4. März und
in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark bis zum 11. März
zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2022
Dokumentnummer
NOR40240968