Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 225/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 225 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
Meldung von Sanktionen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen an die ESMA
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die FMA hat der ESMA jährlich aggregierte Informationen über alle gemäß § 4 verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu übermitteln.Die FMA hat der ESMA jährlich aggregierte Informationen über alle gemäß Paragraph 4, verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Hat die FMA verwaltungsrechtliche Sanktionen oder andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen öffentlich gemacht, so hat sie diese gleichzeitig der ESMA zu melden.
(3)Absatz 3,Die FMA hat der ESMA alle verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen mitzuteilen, die verhängt, jedoch nicht veröffentlicht wurden, einschließlich aller in diesem Zusammenhang eingelegten Rechtsmittel und der Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2022
Dokumentnummer
NOR40241022