Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sterbeverfügungs-Präparate-V
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 16/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Verpackung und Etikettierung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Das Präparat im Sinne des § 2 ist nach der Zubereitung in ein plombiertes Sicherheitsgefäß zu füllen und in diesem bis zur Applikation aufzubewahren.Das Präparat im Sinne des Paragraph 2, ist nach der Zubereitung in ein plombiertes Sicherheitsgefäß zu füllen und in diesem bis zur Applikation aufzubewahren.
(2)Absatz 2,Das Etikett des Präparats hat in gut lesbarer Schrift, in deutscher Sprache und in dauerhafter Weise folgende Kennzeichnung zu enthalten: „Dieses Präparat ist sachgerecht einer öffentlichen Apotheke im Bundesgebiet zu retournieren.“.
(3)Absatz 3,Darüber hinaus hat das Etikett folgende Hinweise in gut lesbarer Schrift, in deutscher Sprache und in dauerhafter Weise zu enthalten:
den Namen der sterbewilligen Person,
die Haltbarkeit der Zubereitung in ungeöffneter Form bis zu einem bestimmten Datum,
die jeweilige Applikationsform und
einen Warnhinweise zur Letalität des Präparats.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2022
Dokumentnummer
NOR40241374