Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rentenabfertigungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 604/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 604 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Abfertigungshöhe
§ 1.Paragraph eins,
Das Abfertigungskapital nach § 148j Abs. 3 BSVG ist wie folgt zu errechnen: Das Abfertigungskapital nach Paragraph 148 j, Absatz 3, BSVG ist wie folgt zu errechnen:
Es gebührt ein altersunabhängiger Betrag in der Höhe vom fünffachen Jahresausmaß der Betriebsrente. Als Jahresausmaß der abzufertigenden Betriebsrente gilt der 14-fache Monatsbetrag der Betriebsrente einschließlich der Zusatzrente für Schwerversehrte nach § 149f BSVG zum Zeitpunkt des Wegfalls der Betriebsrente nach § 148i BSVG.Es gebührt ein altersunabhängiger Betrag in der Höhe vom fünffachen Jahresausmaß der Betriebsrente. Als Jahresausmaß der abzufertigenden Betriebsrente gilt der 14-fache Monatsbetrag der Betriebsrente einschließlich der Zusatzrente für Schwerversehrte nach Paragraph 149 f, BSVG zum Zeitpunkt des Wegfalls der Betriebsrente nach Paragraph 148 i, BSVG.
Zu diesem Betrag gebührt ein Zuschlag, welcher gemäß § 2 zu berechnen ist. Das Ergebnis dieser Berechnung ergibt – auf Cent gerundet – die Höhe des Abfertigungskapitals.Zu diesem Betrag gebührt ein Zuschlag, welcher gemäß Paragraph 2, zu berechnen ist. Das Ergebnis dieser Berechnung ergibt – auf Cent gerundet – die Höhe des Abfertigungskapitals.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2022
Dokumentnummer
NOR40241484