Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Valorisierung des Fahrtkostenzuschusses
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 19/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 19 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 335/2022).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2022,).
Text
Auf Grund der Verlautbarung der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 17. Dezember 2021 ändert sich die Höhe des Fahrtkostenzuschusses in den Fällen
des § 20b Abs. 2 Z 1 GehG bei einer einfachen Fahrtstrecke vondes Paragraph 20 b, Absatz 2, Ziffer eins, GehG bei einer einfachen Fahrtstrecke von
20 km bis 40 km
von 20,64 Euro auf 21,78 Euro,
40 km bis 60 km
von 40,80 Euro auf 43,06 Euro,
über 60 km
von 60,99 Euro auf 64,36 Euro,
des § 20b Abs. 2 Z 2 GehG bei einer einfachen Fahrtstrecke vondes Paragraph 20 b, Absatz 2, Ziffer 2, GehG bei einer einfachen Fahrtstrecke von
2 km bis 20 km
von 11,23 Euro auf 11,85 Euro,
20 km bis 40 km
von 44,55 Euro auf 47,01 Euro,
40 km bis 60 km
von 77,54 Euro auf 81,83 Euro,
über 60 km
von 110,74 Euro auf 116,86 Euro.
Die Änderung der Beträge wird mit 1. Februar 2022 wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2024
Dokumentnummer
NOR40241488