Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über Solidaritätsmaßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 198/2021Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 198 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Text
Artikel 11
Kommunikationsmittel
(1)Absatz eins,Die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien erfolgt prioritär per E-Mail. Falls nicht verfügbar, erfolgt die Kommunikation per Telefon. Weitere Kommunikationswege können situationsangemessen genutzt werden.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien stellen sicher, dass bei Veränderungen der Kontaktdaten der zuständigen Behörde die Aktualisierung der im Mitgliedsverzeichnis der Koordinierungsgruppe „Gas“ aufgeführten Kontaktdaten veranlasst wird und unverzüglich eine Information an die jeweils andere Vertragspartei erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2023
Dokumentnummer
NOR40241577