Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über Solidaritätsmaßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 198/2021Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 198 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Text
Artikel 14
Inkrafttreten
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Brüssel, am 2. Dezember 2021 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2023
Dokumentnummer
NOR40241580