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Art. 1

Fassungen
ab 01.02.2022 — BGBl. III Nr. 197/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.02.2022 BGBl. III Nr. 197/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 197 aus 2021,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.02.2022BGBl. III Nr. 197/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 1

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke dieses Abkommen bezeichnet der Begriff:

  1. Absatz a,
    „österreichische Behörden“ die Bundes-, Landes-, Gemeinde- und sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind;
  2. Absatz b,
    „Organisation“ die Nordatlantikvertrags-Organisation;
  3. Absatz c,
    „Büro“ das Verbindungsbüro, welches die Organisation in der Republik Österreich vertritt;
  4. Absatz d,
    „Büroleiter“ die Leiterin oder den Leiter des Büros;
  5. Absatz e,
    „amtliche Tätigkeiten“ alle Tätigkeiten, die für die Durchführung der Aufgaben des Büros erforderlich sind;
  6. Absatz f,
    „Beamte des Büros“ alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Büros, einschließlich aller Personen, die von der Organisation, einer Regierung oder einer internationalen Organisation an das Büro entsandt wurden oder anderweitig an das Büro versetzt oder zugeteilt wurden, ausgenommen an Ort und Stelle aufgenommenes und nach Stundenlohn bezahltes Personal;
  7. Absatz g,
    „Vertreter“ Vertreterinnen oder Vertreter der Vertragsparteien des am 4. April 1949 in Washington unterzeichneten Nordatlantikvertrags oder der Staaten, welche die am 10. Jänner 1994 in Brüssel von den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertrags-Organisation verfasste und unterzeichnete Einladung zur Partnerschaft für den Frieden angenommen und das Rahmendokument der Partnerschaft für den Frieden unterzeichnet haben.

Schlagworte

Bundesbehörde, Landesbehörde, Gemeindebehörde, Staatschef

Im RIS seit

25.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Gesetzesnummer

20011802

Dokumentnummer

NOR40241582