Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 197/2021Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 197 aus 2021,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 10
DURCHREISE UND AUFENTHALT
(1)Absatz eins,Die Regierung wird, nach Maßgabe des österreichischen Rechts, alle Maßnahmen setzen, die notwendig sind, um den nachstehend angeführten Personen die Einreise in die und den Aufenthalt in der Republik Österreich zu erleichtern, und sie wird ihrer Ausreise aus der Republik Österreich keine Hindernisse in den Weg legen und dafür sorgen, dass sie bei ihren Reisen zu den und von den Räumlichkeiten des Büros nicht behindert werden, sowie ihnen während der Reise jeden erforderlichen Schutz zuteilwerden lassen:
der Büroleiter und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen;
Beamte des Büros und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen;
(2)Absatz 2,Die für die in Absatz 1 genannten Personen allenfalls erforderlichen Visa werden, nach Maßgabe des österreichischen Rechts, kostenlos und so rasch wie möglich erteilt.
(3)Absatz 3,Keine von einer in Absatz 1 angeführten Person in ihrer amtlichen Eigenschaft in Bezug auf das Büro ausgeübte Tätigkeit stellt einen Grund dafür dar, sie an der Einreise in die oder an der Ausreise aus der Republik Österreich zu hindern.
(4)Absatz 4,Die Republik Österreich hat das Recht, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, dass Personen, die eines der in diesem Artikel gewährten Rechte in Anspruch nehmen wollen, einer in Absatz 1 beschriebenen Kategorie angehören, und zu verlangen, dass Quarantäne- und Gesundheitsvorschriften in angemessener Form entsprochen wird.
Schlagworte
Quarantänevorschrift
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2023
Dokumentnummer
NOR40241591