Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 01.02.2022 — BGBl. III Nr. 197/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.02.2022 BGBl. III Nr. 197/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 197 aus 2021,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.02.2022BGBl. III Nr. 197/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 16

ZWECK DER PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN

  1. Absatz eins,Die in diesem Abkommen gewährten Privilegien und Immunitäten dienen nicht dazu, jenen, denen sie gewährt werden, persönliche Vorteile zu verschaffen, sondern um dem Büro zu allen Zeiten die ungestörte Ausübung seiner amtlichen Tätigkeiten zu ermöglichen und um sicherzustellen, dass die Personen, denen sie eingeräumt werden, vollkommen unabhängig sind.
  2. Absatz 2,Die Organisation verzichtet auf die Immunität, wenn sie der Auffassung ist, dass die Immunität den normalen Gang der Rechtspflege behindern würde und ein solcher Verzicht die Interessen der Organisation nicht beeinträchtigt.
  3. Absatz 3,Die Organisation ist jedenfalls verpflichtet, die Beamten des Büros aufzufordern, ihren rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen.

Im RIS seit

25.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Gesetzesnummer

20011802

Dokumentnummer

NOR40241597