Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 197/2021Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 197 aus 2021,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 16
ZWECK DER PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN
(1)Absatz eins,Die in diesem Abkommen gewährten Privilegien und Immunitäten dienen nicht dazu, jenen, denen sie gewährt werden, persönliche Vorteile zu verschaffen, sondern um dem Büro zu allen Zeiten die ungestörte Ausübung seiner amtlichen Tätigkeiten zu ermöglichen und um sicherzustellen, dass die Personen, denen sie eingeräumt werden, vollkommen unabhängig sind.
(2)Absatz 2,Die Organisation verzichtet auf die Immunität, wenn sie der Auffassung ist, dass die Immunität den normalen Gang der Rechtspflege behindern würde und ein solcher Verzicht die Interessen der Organisation nicht beeinträchtigt.
(3)Absatz 3,Die Organisation ist jedenfalls verpflichtet, die Beamten des Büros aufzufordern, ihren rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2023
Dokumentnummer
NOR40241597