Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 197/2021Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 197 aus 2021,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 18
INKRAFTTRETEN, ÄNDERUNG UND DAUER DES ABKOMMENS
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft nachdem die Regierung und die Organisation sich gegenseitig über den Abschluss der Verfahren, die für die jeweilige Seite notwendig sind, um Verbindlichkeit zu erlangen, informiert haben.
(2)Absatz 2,Beratungen über die Abänderung dieses Abkommens werden über Ersuchen der Regierung oder der Organisation aufgenommen. Eine solche Abänderung erfolgt durch ein Abkommen zwischen der Regierung und der Organisation.
(3)Absatz 3,Dieses Abkommen tritt außer Kraft
wenn darüber zwischen der Regierung und der Organisation Einvernehmen herrscht;
sechs Monate nach der schriftlichen Mitteilung der Kündigung durch eine der Parteien an die andere; oder
bei Beendigung der amtlichen Tätigkeiten des Büros in der Republik Österreich.
Geschehen in Brüssel, am 10. Mai 2021, in zwei Ausführungen in deutscher, englischer und französischer Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2023
Dokumentnummer
NOR40241599