Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 01.02.2022 — BGBl. III Nr. 197/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.02.2022 BGBl. III Nr. 197/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 197 aus 2021,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.02.2022BGBl. III Nr. 197/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 3

UNVERLETZLICHKEIT DER RÄUMLICHKEITEN

  1. Absatz eins,Die Räumlichkeiten des Büros sind unverletzlich. Kein Beamter oder Vertreter der Republik Österreich noch sonst eine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf die Räumlichkeiten betreten um dort Amtshandlungen zu setzen, außer mit Zustimmung des Leiters des Büros und unter Einhaltung der von diesem festgelegten Bedingungen. Bricht indes Feuer aus oder tritt ein sonstiger Notfall auf, gilt die Zustimmung als erteilt, wenn unmittelbare Schutzmaßnahmen erforderlich sind; dies unbeschadet gemäß dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen möglicherweise auf die Räumlichkeiten anwendbaren Privilegien und Immunitäten.
  2. Absatz 2,Soweit in diesem Abkommen nicht anderweitig bestimmt und unter Berücksichtigung des Rechts der Organisation, eigene Regelungen einschließlich Beschäftigungsregeln und Richtlinien betreffend ihre Mitarbeiter zu treffen, gelten innerhalb der Räumlichkeiten des Büros das österreichische Recht.
  3. Absatz 3,Von österreichischen Behörden ausgestellte Rechtstitel können in den Räumlichkeiten des Büros zugestellt werden, vorbehaltlich gemäß dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen möglicherweise auf die Räumlichkeiten anwendbare Privilegien und Immunitäten.

Im RIS seit

25.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Gesetzesnummer

20011802

Dokumentnummer

NOR40241584