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Art. 6

Fassungen
ab 01.02.2022 — BGBl. III Nr. 197/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.02.2022 BGBl. III Nr. 197/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 197 aus 2021,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.02.2022BGBl. III Nr. 197/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 6

NACHRICHTENVERKEHR

  1. Absatz eins,Das Büro kann Mitteilungen in Verbindung mit seinen amtlichen Tätigkeiten ohne Zensur oder andere Eingriffe versenden und empfangen.
  2. Absatz 2,Das Büro genießt in der Republik Österreich im Hinblick auf alle seine amtlichen Mitteilungen und auf die Übermittlung aller seiner Schriftstücke Bedingungen, die nicht weniger vorteilhaft sind als die günstigsten Bedingungen, die die Republik Österreich anderen internationalen Organisationen hinsichtlich der Gewährung von Vorzugsbehandlungen, Tarifen und Sondergebühren für Postsendungen, telegraphische Mitteilungen, Funktelegramme, Faxnachrichten, Telefongespräche oder andere Kommunikationsformen gewährt.
  3. Absatz 3,Das Büro ist befugt, Codes zu benützen und seine Briefe und sonstigen amtlichen Mitteilungen durch Kuriere oder versiegelt abzusenden und zu empfangen; auf diese finden dieselben Privilegien und Immunitäten Anwendung, wie auf diplomatische Kuriere und Sendungen.

Im RIS seit

25.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Gesetzesnummer

20011802

Dokumentnummer

NOR40241587