Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
ab 24.06.2023 — BGBl. II Nr. 191/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1 heute24.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 191/2023
§ 127.01.202223.06.2023 BGBl. II Nr. 30/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sektbezeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

24.06.2023BGBl. II Nr. 191/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,„Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung“ („Qualitätsschaumwein g.U.“) und „Sekt mit geschützter Ursprungsbezeichnung“ („Sekt g.U.“) dürfen ausschließlich in Verbindung mit den Begriffen „Sekt Austria“, „Sekt Austria Reserve“ oder „Sekt Austria Große Reserve“ und unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen in Verkehr gebracht werden.
  2. Absatz 2,Die Verkehrsbezeichnung hat sich aus der Bezeichnung der Kategorie (Qualitätsschaumwein oder Sekt), dem Namen der geschützten Ursprungsbezeichnung (das Bundesland) und aus den Begriffen „geschützte Ursprungsbezeichnung“ oder „g.U.“ zusammenzusetzen. Der Begriff „Hauersekt“ darf zusätzlich angegeben werden. Die Begriffe „Klassik“ (auch in abgewandelter Schreibweise wie zB „Classic“), „Crémant“ und „Frizzante“ dürfen nicht angegeben werden.

Im RIS seit

26.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023

Gesetzesnummer

20011804

Dokumentnummer

NOR40253628