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§ 21 4. COVID-19-MV

Fassungen
31.01.2022 bis 04.03.2022 — BGBl. II Nr. 34/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2131.01.202204.03.2022 BGBl. II Nr. 34/2022 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 86/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

4. COVID-19-Maßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

31.01.2022BGBl. II Nr. 34/2022

Außerkrafttretensdatum

04.03.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 86/2022

Abkürzung

4. COVID-19-MV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Glaubhaftmachung

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 20, ist auf Verlangen gegenüber
    1. Ziffer eins
      Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
    2. Ziffer 2
      Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie
    3. Ziffer 3
      Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, COVID-19-MG,
    4. Ziffer 4
      dem für eine Zusammenkunft Verantwortlichen
    glaubhaft zu machen.
  2. Absatz 2,Der Ausnahmegrund gemäß Paragraph 20, Absatz 12 und die Ausnahmegründe, wonach aus gesundheitlichen Gründen
    1. Ziffer eins
      das Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann,
    2. Ziffer 2
      die Durchführung eines nach Paragraph 2, Absatz 2, vorgesehenen Tests nicht zugemutet werden kann,
    sowie das Vorliegen einer Schwangerschaft ist durch eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes den in Absatz eins, Ziffer 3, Genannten glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des COVID-19-MG nachgekommen.

Schlagworte

Mundbereich

Im RIS seit

31.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2022

Gesetzesnummer

20011806

Dokumentnummer

NOR40241710