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§ 4 4. COVID-19-MV

Fassungen
19.02.2022 bis 04.03.2022 — BGBl. II Nr. 62/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 419.02.202204.03.2022 § → § BGBl. II Nr. 62/2022 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 86/2022
§ 431.01.202218.02.2022 BGBl. II Nr. 34/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

4. COVID-19-Maßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

19.02.2022BGBl. II Nr. 62/2022

Außerkrafttretensdatum

04.03.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 86/2022

Abkürzung

4. COVID-19-MV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Verkehrsmittel

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Bei der gemeinsamen Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist eine Maske zu tragen.
  2. Absatz 2,Bei der Benützung von
    1. Ziffer eins
      Taxis und taxiähnlichen Betrieben sowie Schülertransporten im Sinne der Paragraphen 30 a, ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,,
    2. Ziffer 2
      Massenbeförderungsmitteln
    und in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren jeweiligen Verbindungsbauwerken ist eine Maske zu tragen.
  3. Absatz 3,Für die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen gilt:
    1. Ziffer eins
      Der Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen darf Personen, die die Seil- oder Zahnradbahn nicht zu beruflichen Zwecken oder zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens benutzen, nur einlassen, wenn sie einen 3G-Nachweis vorweisen.
    2. Ziffer 2
      Personen haben in geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) sowie in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen eine Maske zu tragen.
    3. Ziffer 3
      Der Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
  4. Absatz 4,Für die Benützung von Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr gilt:
    1. Ziffer eins
      Der Betreiber darf Personen nur einlassen, wenn sie einen 3G-Nachweis vorweisen.
    2. Ziffer 2
      Personen haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
    3. Ziffer 3
      Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 62/2022

Schlagworte

Seilbahn

Im RIS seit

21.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2022

Gesetzesnummer

20011806

Dokumentnummer

NOR40242409