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§ 7 4. COVID-19-MV

Fassungen
19.02.2022 bis 04.03.2022 — BGBl. II Nr. 62/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 719.02.202204.03.2022 § → § BGBl. II Nr. 62/2022 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 86/2022
§ 731.01.202218.02.2022 BGBl. II Nr. 34/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

4. COVID-19-Maßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

19.02.2022BGBl. II Nr. 62/2022

Außerkrafttretensdatum

04.03.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 86/2022

Abkürzung

4. COVID-19-MV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Beherbergungsbetriebe

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenstellplätze, Schutzhütten und Kabinenschiffe gelten ebenfalls als Beherbergungsbetrieb.
  2. Absatz 2,Der Betreiber darf Gäste in Beherbergungsbetriebe nur einlassen, wenn diese einen 3G-Nachweis vorweisen.
  3. Absatz 3,Gäste haben in geschlossenen Räumen allgemein zugänglicher Bereiche eine Maske zu tragen.
  4. Absatz 4,Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
  5. Absatz 5,Absatz 2, gilt nicht für das Betreten eines Beherbergungsbetriebs durch Schüler zum Zweck des Schulbesuchs und Studenten zu Studienzwecken (Internate, Lehrlingswohnheime und Studentenheime) für die unbedingt erforderliche Dauer.
  6. Absatz 6,Für das Betreten von
    1. Ziffer eins
      gastronomischen Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben gilt Paragraph 6, sinngemäß;
    2. Ziffer 2
      Sportstätten in Beherbergungsbetrieben gilt Paragraph 8, sinngemäß;
    3. Ziffer 3
      Freizeiteinrichtungen in Beherbergungsbetrieben gilt Paragraph 9, sinngemäß.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 62/2022

Schlagworte

Campingwagenstellplatz

Im RIS seit

21.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2022

Gesetzesnummer

20011806

Dokumentnummer

NOR40242411