Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
03.02.2022 bis 05.03.2022 — BGBl. II Nr. 41/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 103.02.202205.03.2022 BGBl. II Nr. 41/2022 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Winterfahrverbotskalender 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

03.02.2022BGBl. II Nr. 41/2022

Außerkrafttretensdatum

05.03.2022

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

Paragraph eins,

Mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und mit Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist das Fahren an allen Samstagen vom 5. Februar 2022 bis einschließlich 5. März 2022 in der Zeit von 7 bis 15 Uhr auf der A 12 Inntalautobahn und der A 13 Brenner Autobahn verboten, wenn das Ziel der Fahrt

  1. Ziffer eins
    in Italien oder in einem Land, das über Italien erreicht werden soll, oder
  2. Ziffer 2
    in Deutschland oder in einem Land, das über Deutschland erreicht werden soll,
liegt.

Im RIS seit

02.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Gesetzesnummer

20011809

Dokumentnummer

NOR40241870