Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffsbetriebsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 42/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Nachweis der Befähigung
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Die Befähigung für eine Funktion an Bord muss jederzeit nachgewiesen werden können:
von Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführern, Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt und Sachkundigen für Flüssigerdgas (LNG) durch das gemäß 7. Teil SchFG erforderliche Befähigungszeugnis,
von den sonstigen Mitgliedern der Besatzung durch die entsprechende Eintragung in ein Schifferdienstbuch.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 Z 2 ist die Befähigung für die Funktion als Decksfrau – AT bzw. Decksmann – AT, Fahrgast-Ersthelferin bzw. Fahrgast-Ersthelfer oder Atemschutzgeräteträgerin bzw. Atemschutzgeräteträger durch schriftliche Nachweise der geforderten Unterweisungen und Übungen nachzuweisen und kann die Befähigung für die Funktion als Maschinistin bzw. Maschinist auf anderen Gewässern als Wasserstraßen durch schriftliche Nachweise der geforderten Voraussetzungen nachgewiesen werden.Abweichend von Absatz eins, Ziffer 2, ist die Befähigung für die Funktion als Decksfrau – AT bzw. Decksmann – AT, Fahrgast-Ersthelferin bzw. Fahrgast-Ersthelfer oder Atemschutzgeräteträgerin bzw. Atemschutzgeräteträger durch schriftliche Nachweise der geforderten Unterweisungen und Übungen nachzuweisen und kann die Befähigung für die Funktion als Maschinistin bzw. Maschinist auf anderen Gewässern als Wasserstraßen durch schriftliche Nachweise der geforderten Voraussetzungen nachgewiesen werden.
(3)Absatz 3,Jedes Mitglied der Besatzung mit Ausnahme von Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt oder Sachkundigen für Flüssigerdgas (LNG) und der unter Abs. 1 Z 1 genannten Personen muss im Besitz eines auf seine Person ausgestellten Schifferdienstbuches nach dem Muster des Anhangs II oder des Anhangs IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 182/2020 über Muster im Bereich der Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt, ABl. Nr. L 38 vom 11.2.2020, S. 1, oder eines anderen von der zuständigen Behörde anerkannten gültigen Dienstbuches sein.Jedes Mitglied der Besatzung mit Ausnahme von Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt oder Sachkundigen für Flüssigerdgas (LNG) und der unter Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen muss im Besitz eines auf seine Person ausgestellten Schifferdienstbuches nach dem Muster des Anhangs römisch zwei oder des Anhangs römisch vier der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 182 aus 2020, über Muster im Bereich der Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt, Amtsblatt Nummer L 38 vom 11.2.2020, Seite 1, oder eines anderen von der zuständigen Behörde anerkannten gültigen Dienstbuches sein.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2022
Dokumentnummer
NOR40241962