Rechtstracker.at

§ 36 SchBV

Fassungen
ab 17.01.2022 — BGBl. II Nr. 42/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 36 heute17.01.2022 BGBl. II Nr. 42/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffsbetriebsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

17.01.2022BGBl. II Nr. 42/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchBV

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Nachweis der Befähigung

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Die Befähigung für eine Funktion an Bord muss jederzeit nachgewiesen werden können:
    1. Ziffer eins
      von Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführern, Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt und Sachkundigen für Flüssigerdgas (LNG) durch das gemäß 7. Teil SchFG erforderliche Befähigungszeugnis,
    2. Ziffer 2
      von den sonstigen Mitgliedern der Besatzung durch die entsprechende Eintragung in ein Schifferdienstbuch.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, Ziffer 2, ist die Befähigung für die Funktion als Decksfrau – AT bzw. Decksmann – AT, Fahrgast-Ersthelferin bzw. Fahrgast-Ersthelfer oder Atemschutzgeräteträgerin bzw. Atemschutzgeräteträger durch schriftliche Nachweise der geforderten Unterweisungen und Übungen nachzuweisen und kann die Befähigung für die Funktion als Maschinistin bzw. Maschinist auf anderen Gewässern als Wasserstraßen durch schriftliche Nachweise der geforderten Voraussetzungen nachgewiesen werden.
  3. Absatz 3,Jedes Mitglied der Besatzung mit Ausnahme von Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt oder Sachkundigen für Flüssigerdgas (LNG) und der unter Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen muss im Besitz eines auf seine Person ausgestellten Schifferdienstbuches nach dem Muster des Anhangs römisch zwei oder des Anhangs römisch vier der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 182 aus 2020, über Muster im Bereich der Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt, Amtsblatt Nummer L 38 vom 11.2.2020, Seite 1, oder eines anderen von der zuständigen Behörde anerkannten gültigen Dienstbuches sein.

Im RIS seit

04.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2022

Gesetzesnummer

20011810

Dokumentnummer

NOR40241962