Rechtstracker.at

§ 41 SchBV

Fassungen
ab 17.01.2022 — BGBl. II Nr. 42/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 41 heute17.01.2022 BGBl. II Nr. 42/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffsbetriebsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

17.01.2022BGBl. II Nr. 42/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchBV

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Mindestbesatzung der Motorfahrzeuge und Schubschiffe

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für Motorfahrzeuge und Schubschiffe, ausgenommen Fähren, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt und schwimmende Geräte, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt .
  2. Absatz 2,Die Mindestbesatzung der Motorfahrzeuge und Schubschiffe beträgt:

Stufe

nach Schiffslänge

L in m

Besatzungsmitglieder

Anzahl der Besatzungs-mitglieder für den Ausrüstungsstandard S1, S2

 

S1

S2

 

1

L ≤ 70 m

Schiffsführerin / Schiffsführer

1

 

 

 

Steuerfrau / Steuermann

-

 

 

 

Bootsfrau / Bootsmann

-

 

 

 

Matrosin / Matrose

1

 

 

 

Leichtmatrosin / Leichtmatrose

-

 

 

2

70 m < L ≤ 86 m

Schiffsführerin / Schiffsführer

1 oder 1

1

 

 

Steuerfrau / Steuermann

-

-

-

 

Bootsfrau / Bootsmann

1

-

-

 

Matrosin / Matrose

-

1

1

 

Leichtmatrosin / Leichtmatrose

-

1

1

3

L > 86 m

Schiffsführerin / Schiffsführer

1 oder 1

1

 

 

Steuerfrau / Steuermann

1

1

1

 

Bootsfrau / Bootsmann

-

-

-

 

Matrosin / Matrose

1

-

-

 

Leichtmatrosin / Leichtmatrose

-

2

1

  1. Absatz 3,Die in der Tabelle gemäß Absatz 2, vorgeschriebenen Matrosinnen bzw. Matrosen dürfen durch Leichtmatrosinnen bzw. Leichtmatrosen ersetzt werden, die ein Mindestalter von 17 Jahren erreicht haben, sich mindestens im dritten Lehrjahr befinden und 1 Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt nachweisen können.
  2. Absatz 4,Die in der Tabelle gemäß Absatz 2, vorgeschriebene Mindestbesatzung
    1. Ziffer eins
      in der Stufe 2 Standard S2 und
    2. Ziffer 2
      in der Stufe 3 Standard S1
    kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um eine Leichtmatrosin bzw. einen Leichtmatrosen vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Berufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Diese Bestimmungen gelten nicht für die Leichtmatrosin bzw. den Leichtmatrosen gemäß Absatz 3,
  3. Absatz 5,Sofern das Fahrzeug mit Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 370 kW ausgerüstet ist, muss ein Besatzungsmitglied über eine Befähigung als Matrosin-Motorwartin bzw. Matrosen-Motorwart gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, der Schiffsbesatzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 2019,, oder eine nach dem 17. Jänner 2022 erteilte Befähigung zumindest als Matrosin bzw. Matrose, bei Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 1000 kW über eine Befähigung als Maschinistin bzw. Maschinist verfügen.
  4. Absatz 6,Die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer und die Besatzungsmitglieder, die aktiv am Bunkervorgang von Fahrzeugen beteiligt sind, die mit LNG betrieben werden, müssen als Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) qualifiziert sein.
  5. Absatz 7,Mindestens zwei Mitglieder der Besatzung müssen über eine abgeschlossene Ausbildung in Erster Hilfe gemäß Paragraph 40, Absatz 2, AStV verfügen und dies nachweisen können.
  6. Absatz 8,Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen kann eine Matrosin bzw. ein Matrose durch eine Decksfrau bzw. einen Decksmann ersetzt werden.
  7. Absatz 9,Auf stehenden Gewässern und in Stauräumen unterhalb des Wendepegels, ausgenommen bei Wehrüberfall, kann die Besatzung von Motorfahrzeugen mit einer Länge bis zu 30 m um eine Matrosin bzw. einen Matrosen reduziert werden, wenn der Anker vom Steuerhaus ausgesetzt werden kann und durch Betriebsvorschriften sichergestellt ist, dass an den Anlegestellen eine Person zur Verheftung des Fahrzeuges zur Verfügung steht.

Im RIS seit

04.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2022

Gesetzesnummer

20011810

Dokumentnummer

NOR40241967