Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffsbetriebsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 42/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Abweichungen
§ 46.Paragraph 46,
Bei allen Fahrzeugen kann die zuständige Behörde eine nach Art und Anzahl von den §§ 41 bis 44 abweichende Besatzung vorschreiben, wenn nach Größe, Bauart, Ausrüstung und Verwendungszweck des Fahrzeugs anzunehmen ist, dass die Besatzung gemäß §§ 41 bis 44 nicht unter allen Umständen für einen sicheren Betrieb ausreicht. Bei allen Fahrzeugen kann die zuständige Behörde eine nach Art und Anzahl von den Paragraphen 41 bis 44 abweichende Besatzung vorschreiben, wenn nach Größe, Bauart, Ausrüstung und Verwendungszweck des Fahrzeugs anzunehmen ist, dass die Besatzung gemäß Paragraphen 41 bis 44 nicht unter allen Umständen für einen sicheren Betrieb ausreicht.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2022
Dokumentnummer
NOR40241972