Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffsbetriebsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 42/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Prüfungstaxen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die zu entrichtenden Prüfungstaxen für die Ablegung der Prüfung betragen:
Schiffsführerin bzw. Schiffsführer gemäß 2. Abschnitt
€ 300
Steuerfrau bzw. Steuermann
€ 110
Matrosin bzw. Matrose
€ 110
Führen von Fahrzeugen unter Radar gemäß 2. Abschnitt
€ 60
Befahren von Binnenwasserstraßenabschnitten mit maritimem Charakter
€ 60
Befahren von Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken
€ 60
Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
€ 100
Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG)
€ 100
Schiffsführerin – AT bzw. Schiffsführer – AT
€ 280
Kapitänin – Seen und Flüsse bzw. Kapitän – Seen und Flüsse
€ 210
Schiffsführerin – 20 m bzw. Schiffsführer – 20 m
€ 140
Schiffsführerin – 10 m bzw. Schiffsführer – 10 m
€ 70
Fahrt unter Radar gemäß 3. Abschnitt
€ 40
Beförderung von Fahrgästen gemäß 3. Abschnitt
€ 40
Ergänzung und Erweiterung des bestehenden Berechtigungsumfanges
€ 40
(2)Absatz 2,Bei Durchführung der Prüfung durch eine Prüfungseinrichtung mit zugelassenem Ausbildungsprogramm gemäß § 132 SchFG ist die Gebühr an diese zu entrichten. Die Höhe der Gebühr hat der in Abs. 1 genannten zu entsprechen, soweit nicht bereits nach anderen Rechtsvorschriften oder durch privatrechtliche Vereinbarung eine Gebühr für die entsprechende Prüfung festgelegt ist.Bei Durchführung der Prüfung durch eine Prüfungseinrichtung mit zugelassenem Ausbildungsprogramm gemäß Paragraph 132, SchFG ist die Gebühr an diese zu entrichten. Die Höhe der Gebühr hat der in Absatz eins, genannten zu entsprechen, soweit nicht bereits nach anderen Rechtsvorschriften oder durch privatrechtliche Vereinbarung eine Gebühr für die entsprechende Prüfung festgelegt ist.
(3)Absatz 3,Wird eine Prüfung durch eine Person abgenommen, die nicht in einem Dienstverhältnis zur Republik Österreich steht, hat die Kandidatin bzw. der Kandidat auch die die Gebühr des Abs. 1 übersteigenden Kosten, die durch die Heranziehung dieser Person entstehen, zu tragen.Wird eine Prüfung durch eine Person abgenommen, die nicht in einem Dienstverhältnis zur Republik Österreich steht, hat die Kandidatin bzw. der Kandidat auch die die Gebühr des Absatz eins, übersteigenden Kosten, die durch die Heranziehung dieser Person entstehen, zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2022
Dokumentnummer
NOR40241933