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Anl. 1

Fassungen
ab 01.03.2022 — BGBl. III Nr. 9/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute01.03.2022 BGBl. III Nr. 9/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Panama)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 9 aus 2022,

Typ

Vertrag – Panama

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.03.2022BGBl. III Nr. 9/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ANHANG Abschnitt I:

  1. A
    Die von der Republik Österreich namhaftgemachte(n) Fluggesellschaft(en) ist (sind) berechtigt, Linienflüge in beide Richtungen auf den nachfolgend genannten Strecken durchzuführen:

Ausgangspunkte:

Zwischenpunkte:

Zielpunkte:

Punkte darüber hinaus:

Punkte in Österreich

Beliebige Punkte

Punkte in Panama

Beliebige Punkte

  1. B
    Die von Panama namhaftgemachte(n) Fluggesellschaft(en) ist (sind) berechtigt, Linienflüge in beide Richtungen auf den nachstehend genannten Strecken durchzuführen:

Ausgangspunkte:

Zwischenpunkte:

Zielpunkte:

Punkte darüber hinaus:

Punkte in Panama

Beliebige Punkte

Punkte in Österreich

Beliebige Punkte

Abschnitt II:

Alle Zwischenpunkte und darüberhinausgehenden Punkte können von der/den namhaft gemachten Fluggesellschaft(en) jeder Vertragspartei ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Freiheit bedient werden.

Die Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Freiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.

Abschnitt III:

Die Luftfahrtgesellschaften beider Parteien können auf jedem oder allen Flügen und nach ihrer Wahl:

  1. Absatz a,
    Flüge in eine oder beide Richtungen durchführen;
  2. Absatz b,
    verschiedene Flugnummern im Rahmen eines Flugzeugbetriebs kombinieren;
  3. Absatz c,
    Zwischenpunkte und darüberhinausgehende Punkte wie in Abschnitt römisch eins dieses Anhangs angegeben sowie Punkte im Hoheitsgebiet der Parteien in beliebiger Kombination und Reihenfolge anfliegen;
  4. Absatz d,
    Landungen an jedem Punkt oder allen Punkten auslassen;
  5. Absatz e,
    Verkehr von einem ihrer Flugzeuge an einem beliebigen Punkt auf ein anderes ihrer Flugzeuge übertragen;
  6. Absatz f,
    Zwischenlandungen an beliebigen Punkten innerhalb oder außerhalb des Hoheitsgebiets einer der Parteien vornehmen;
  7. Absatz g,
    Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet der anderen Partei durchführen; und
  8. Absatz h,
    Verkehr in demselben Luftfahrzeug bündeln, egal woher dieser Verkehr kommt.

Im RIS seit

08.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022

Gesetzesnummer

20011812

Dokumentnummer

NOR40242071