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Art. 10

Fassungen
ab 01.03.2022 — BGBl. III Nr. 9/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.03.2022 BGBl. III Nr. 9/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Panama)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 9 aus 2022,

Typ

Vertrag – Panama

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.03.2022BGBl. III Nr. 9/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 10

PREISE

  1. Ziffer eins
    Jede Vertragspartei erlaubt die Festlegung von Preisen für Linien-Luftverkehrsdienste von jeder Fluggesellschaft auf der Grundlage von kommerziellen Erwägungen auf dem Markt. Eingriffe der Parteien sind beschränkt auf:
    1. Litera a
      die Verhinderung unangemessen diskriminierender Preise oder Praktiken;
    2. Litera b
      den Schutz der Verbraucher vor Preisen, die aufgrund des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung oder abgestimmter Vorgehen zwischen Luftfahrtgesellschaften unangemessen hoch oder restriktiv sind; und
    3. Litera c
      den Schutz der Fluggesellschaften vor künstlich niedrigen Preisen aufgrund direkter oder indirekter staatlicher Subventionen oder Unterstützungen.
  2. Ziffer 2
    Preise für internationale Linienflugdienste zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien müssen nicht vorgelegt werden. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmung gewähren die Fluglinien der Vertragsparteien in einer Weise und in einer Form, die für diese Luftfahrtbehörden akzeptabel sind, den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien weiterhin auf Aufforderung unverzüglich Zugang zu Informationen über frühere, aktuelle und geplante Preise.

Im RIS seit

08.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022

Gesetzesnummer

20011812

Dokumentnummer

NOR40242059