Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Panama)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 9/2022Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 9 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL 10
PREISE
Jede Vertragspartei erlaubt die Festlegung von Preisen für Linien-Luftverkehrsdienste von jeder Fluggesellschaft auf der Grundlage von kommerziellen Erwägungen auf dem Markt. Eingriffe der Parteien sind beschränkt auf:
die Verhinderung unangemessen diskriminierender Preise oder Praktiken;
den Schutz der Verbraucher vor Preisen, die aufgrund des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung oder abgestimmter Vorgehen zwischen Luftfahrtgesellschaften unangemessen hoch oder restriktiv sind; und
den Schutz der Fluggesellschaften vor künstlich niedrigen Preisen aufgrund direkter oder indirekter staatlicher Subventionen oder Unterstützungen.
Preise für internationale Linienflugdienste zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien müssen nicht vorgelegt werden. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmung gewähren die Fluglinien der Vertragsparteien in einer Weise und in einer Form, die für diese Luftfahrtbehörden akzeptabel sind, den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien weiterhin auf Aufforderung unverzüglich Zugang zu Informationen über frühere, aktuelle und geplante Preise.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2022
Dokumentnummer
NOR40242059