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Art. 17

Fassungen
ab 01.03.2022 — BGBl. III Nr. 9/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.03.2022 BGBl. III Nr. 9/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Panama)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 9 aus 2022,

Typ

Vertrag – Panama

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.03.2022BGBl. III Nr. 9/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 17

ÄNDERUNGEN

  1. Ziffer eins
    Wenn es eine der Vertragsparteien für wünschenswert hält, eine Bestimmung dieses Abkommens zu ändern, kann sie jederzeit Beratungen mit der anderen Vertragspartei fordern. Diese Beratungen (die durch Gespräche zwischen den Luftfahrtbehörden vorbereitet werden können) beginnen innerhalb von sechzig (60) Tagen ab dem Datum der Anforderung, außer beide Vertragsparteien vereinbaren eine Verlängerung dieser Frist.
  2. Ziffer 2
    So vereinbarte Änderungen werden von jeder Vertragspartei genehmigt und treten in Kraft am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat, in dem sich die beiden Vertragsparteien durch einen Austausch diplomatischer Noten gegenseitig darüber informiert haben, dass die Voraussetzungen für ihr Inkrafttreten nach ihren jeweiligen Rechtsverfahren erfüllt sind.
  3. Ziffer 3
    Änderungen des Anhangs dieses Abkommens können direkt zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vereinbart werden und treten nach Bestätigung durch einen Austausch diplomatischer Noten in Kraft.

Im RIS seit

08.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022

Gesetzesnummer

20011812

Dokumentnummer

NOR40242066