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Art. 19

Fassungen
ab 01.03.2022 — BGBl. III Nr. 9/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute01.03.2022 BGBl. III Nr. 9/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Panama)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 9 aus 2022,

Typ

Vertrag – Panama

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.03.2022BGBl. III Nr. 9/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 19

KÜNDIGUNG

  1. Ziffer eins
    Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg Ihren Entschluss zur Kündigung dieses Abkommens mitteilen. Diese Mitteilung ist gleichzeitig an die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation zu richten.
  2. Ziffer 2
    In diesem Fall endet das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Eingang der Mitteilung bei der anderen Vertragspartei, außer die Kündigung wird vor Ablauf dieser Frist einvernehmlich zurückgenommen. Wenn keine Empfangsbestätigung der anderen Vertragspartei erfolgt, gilt die Mitteilung als vierzehn (14) Tage nach Eingang der Mitteilung bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation als eingegangen.

Im RIS seit

08.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022

Gesetzesnummer

20011812

Dokumentnummer

NOR40242068