Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Panama)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 9/2022Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 9 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL 6
BESTEUERUNG
Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr sind nur im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu versteuern, in dem sich der Ort der tatsächlichen Unternehmensleitung befindet.
Kapital, das durch im internationalen Verkehr betriebene Luftfahrzeuge und durch bewegliches Vermögen im Zusammenhang mit dem Betrieb solcher Luftfahrzeuge vertreten wird, unterliegt der Besteuerung nur im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem sich der Ort der tatsächlichen Unternehmensleitung befindet.
Besteht zwischen den Vertragsparteien ein besonderes Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Bezug auf Einkommens- und Kapitalertragssteuer, haben die Bestimmungen dieses Abkommens Vorrang.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2022
Dokumentnummer
NOR40242055