Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Impfpflichtverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 52/2022 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Beachte
zur vorübergehenden Nichtanwendung vgl. BGBl. II Nr. 103/2022zur vorübergehenden Nichtanwendung vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2022,
Text
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Ein gültiger Impfstatus liegt jeweils bis zum Ablauf der Impfintervalle zwischen den einzelnen Impfungen sowie nach Abschluss einer Impfserie gemäß § 4 vor. Bei Überschreitung von Impfintervallen liegt so lange kein gültiger Impfstatus vor, bis die Impfung gemäß § 4 Abs. 7 nachgeholt wird.Ein gültiger Impfstatus liegt jeweils bis zum Ablauf der Impfintervalle zwischen den einzelnen Impfungen sowie nach Abschluss einer Impfserie gemäß Paragraph 4, vor. Bei Überschreitung von Impfintervallen liegt so lange kein gültiger Impfstatus vor, bis die Impfung gemäß Paragraph 4, Absatz 7, nachgeholt wird.
(2)Absatz 2,Für die Erfüllung der Impfpflicht sind anerkannte Impfstoffe gegen COVID-19 zentral zugelassenen Impfstoffen gegen COVID-19 gleichgestellt.
(3)Absatz 3,Als anerkannte Impfstoffe gegen COVID-19 gelten folgende Impfstoffe gegen COVID-19:
SARS-CoV-2 Vaccine (Vero Cell), Inactivated (InCoV; Covilo) von Sinopharm/BIBP Beijing Bio-Institute of Biological Products,
COVID-19 Vaccine (CoronaVac) von Sinovac,
BBV152 (COVAXIN) von Bharat Biotech,
SARS-CoV-2 rS Protein (COVID-19) recombinant spike protein Nanoparticle Vaccine NVX-CoV2373 (COVOVAX) von Serum Institute of India und
ChAdOx1_nCoV-19 Corona Virus Vaccine (Covishield) von Serum Institute of India.
(4)Absatz 4,Sofern diese Verordnung in Bezug auf bestätigte Infektionen mit SARS-CoV-2 auf den Tag der Probenahme abstellt, ist dies der Tag der ersten positiven Probenahme. Diesem Tag der Probenahme gleichgestellt ist im Fall des § 2 Z 5 lit. b des COVID-19-Impfpflichtgesetzes (COVID-19-IG), BGBl. I Nr. 4/2022, der im Absonderungsbescheid bestimmte erste Tag der Absonderung.Sofern diese Verordnung in Bezug auf bestätigte Infektionen mit SARS-CoV-2 auf den Tag der Probenahme abstellt, ist dies der Tag der ersten positiven Probenahme. Diesem Tag der Probenahme gleichgestellt ist im Fall des Paragraph 2, Ziffer 5, Litera b, des COVID-19-Impfpflichtgesetzes (COVID-19-IG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2022,, der im Absonderungsbescheid bestimmte erste Tag der Absonderung.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2022
Dokumentnummer
NOR40242093