Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Impfpflichtverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 52/2022 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Beachte
zur vorübergehenden Nichtanwendung vgl. BGBl. II Nr. 103/2022 idF BGBl. II Nr. 198/2022zur vorübergehenden Nichtanwendung vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2022, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2022,
Text
Ärztliche Bestätigung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Ärztliche Bestätigungen gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-IG sindÄrztliche Bestätigungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, COVID-19-IG sind
von einer in Anlage 1 genannten fachlich geeigneten Ambulanz für die dort in Behandlung befindlichen Patienten oder
vom örtlich zuständigen Amtsarzt oder Epidemiearzt
auszustellen und müssen dem Formblatt in Anlage 2 entsprechen. Örtlich zuständiger Amtsarzt oder Epidemiearzt ist der der Verwaltungsstrafbehörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Amtsarzt beziehungsweise Epidemiearzt.
(2)Absatz 2,Ärztliche Bestätigungen über das Vorhandensein neutralisierender Antikörper gelten nicht als Nachweise gemäß § 2 Z 5.Ärztliche Bestätigungen über das Vorhandensein neutralisierender Antikörper gelten nicht als Nachweise gemäß Paragraph 2, Ziffer 5,
(3)Absatz 3,Eine vorangehende persönliche und unmittelbare Untersuchung ist nicht erforderlich, sofern
das Vorliegen oder das Nichtvorliegen des Ausnahmegrundes aufgrund der vorgelegten Unterlagen offenkundig ist und
keine Gründe vorliegen, die an der Echtheit der vorgelegten Unterlagen zweifeln lassen.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2022
Dokumentnummer
NOR40242095