Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 13/2022Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2022,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
ARTIKEL 13
Haushaltsausschuss
(1)Absatz eins,Der Haushaltsausschuss setzt sich aus je einem Vertreter der Vertragsmitgliedstaaten zusammen.
(2)Absatz 2,Jeder Vertragsmitgliedstaat verfügt über eine Stimme.
(3)Absatz 3,Der Haushaltsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Vertreter der Vertragsmitgliedstaaten. Zur Feststellung des Haushaltsplans ist jedoch eine Dreiviertelmehrheit der Vertreter der Vertragsmitgliedstaaten erforderlich.
(4)Absatz 4,Der Haushaltsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5)Absatz 5,Der Haushaltsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von drei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2023
Dokumentnummer
NOR40242162