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Art. 18

Fassungen
ab 01.06.2023 — BGBl. III Nr. 13/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute01.06.2023 BGBl. III Nr. 13/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2022,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.06.2023BGBl. III Nr. 13/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

ARTIKEL 18

Richterpool

  1. Absatz eins,Nach Maßgabe der Satzung wird ein Richterpool eingerichtet.
  2. Absatz 2,Dem Richterpool gehören alle rechtlich qualifizierten Richter und alle technisch qualifizierten Richter des Gerichts erster Instanz an, die Vollzeitrichter oder Teilzeitrichter des Gerichts sind. Dem Richterpool gehört für jedes Gebiet der Technik mindestens ein technisch qualifizierter Richter mit einschlägiger Qualifikation und Erfahrung an. Die technisch qualifizierten Richter des Richterpools stehen auch dem Berufungsgericht zur Verfügung.
  3. Absatz 3,Wenn in diesem Übereinkommen oder in der Satzung vorgesehen, werden die Richter aus dem Richterpool vom Präsidenten des Gerichts erster Instanz der betreffenden Kammer zugewiesen. Die Zuweisung der Richter erfolgt auf der Grundlage ihres jeweiligen rechtlichen oder technischen Sachverstands, ihrer Sprachkenntnisse und ihrer einschlägigen Erfahrung. Die Zuweisung von Richtern gewährleistet, dass sämtliche Spruchkörper des Gerichts erster Instanz mit derselben hohen Qualität arbeiten und über dasselbe hohe Niveau an rechtlichem und technischem Sachverstand verfügen.

Im RIS seit

14.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2023

Gesetzesnummer

20011816

Dokumentnummer

NOR40242167