Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 13/2022Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2022,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
ARTIKEL 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck
„Gericht“ das Einheitliche Patentgericht, das mit diesem Übereinkommen errichtet wird,
„Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
„Vertragsmitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist,
„EPÜ“ das Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente vom 5. Oktober 1973 mit allen nachfolgenden Änderungen,
„europäisches Patent“ ein nach dem EPÜ erteiltes Patent, das keine einheitliche Wirkung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 hat,„europäisches Patent“ ein nach dem EPÜ erteiltes Patent, das keine einheitliche Wirkung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1257 aus 2012, hat,
„europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung“ ein nach dem EPÜ erteiltes Patent, das aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 einheitliche Wirkung hat,„europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung“ ein nach dem EPÜ erteiltes Patent, das aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1257 aus 2012, einheitliche Wirkung hat,
„Patent“ ein europäisches Patent und/oder ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung,
„ergänzendes Schutzzertifikat“ ein nach der Verordnung (EG) Nr. 469/20091 oder der Verordnung (EG) Nr. 1610/962 erteiltes ergänzendes Schutzzertifikat,
„Satzung“ die als Anhang I beigefügte Satzung des Gerichts, die Bestandteil dieses Übereinkommens ist,„Satzung“ die als Anhang römisch eins beigefügte Satzung des Gerichts, die Bestandteil dieses Übereinkommens ist,
„Verfahrensordnung“ die gemäß Artikel 41 festgelegte Verfahrensordnung des Gerichts.
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1 Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (ABl. EU L 152 vom 16.6.2009, S. 1) mit allen nachfolgenden Änderungen.1 Verordnung (EG) Nr. 469 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel Amtsblatt , EU L 152 vom 16.6.2009, S. 1) mit allen nachfolgenden Änderungen.
2 Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel (ABl. EG L 198 vom 8.8.1996, S. 30) mit allen nachfolgenden Änderungen.2 Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel Amtsblatt , EG L 198 vom 8.8.1996, S. 30) mit allen nachfolgenden Änderungen.
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2023
Dokumentnummer
NOR40242151