Rechtstracker.at

Art. 27

Fassungen
ab 01.06.2023 — BGBl. III Nr. 13/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 27 heute01.06.2023 BGBl. III Nr. 13/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2022,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

01.06.2023BGBl. III Nr. 13/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

ARTIKEL 27

Beschränkungen der Wirkungen des Patents

Die Rechte aus einem Patent erstrecken sich nicht auf

  1. Litera a
    Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden;
  2. Litera b
    Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen;
  3. Litera c
    die Verwendung biologischen Materials zum Zwecke der Züchtung, Entdeckung oder Entwicklung anderer Pflanzensorten;
  4. Litera d
    erlaubte Handlungen nach Artikel 13 Absatz 6 der Richtlinie 2001/82/EG1 oder Artikel 10 Absatz 6 der Richtlinie 2001/83/EG2, im Hinblick auf alle Patente, die das Erzeugnis im Sinne einer dieser Richtlinien erfassen;
  5. Litera e
    die unmittelbare Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apotheken aufgrund ärztlicher Verordnung und auf Handlungen, welche die auf diese Weise zubereiteten Arzneimittel betreffen;
  6. Litera f
    den Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung an Bord von Schiffen derjenigen Länder des Internationalen Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verband) oder Mitglieder der Welthandelsorganisation, die nicht zu den Vertragsmitgliedstaaten gehören, in denen das Patent Wirkung hat, im Schiffskörper, in den Maschinen, im Takelwerk, an den Geräten und sonstigem Zubehör, wenn die Schiffe vorübergehend oder zufällig in die Gewässer eines Vertragsmitgliedstaats gelangen, in dem das Patent Wirkung hat, vorausgesetzt, dieser Gegenstand wird dort ausschließlich für die Bedürfnisse des Schiffs verwendet;
  7. Litera g
    den Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung in der Bauausführung oder für den Betrieb von Luft- oder Landfahrzeugen oder sonstigen Transportmitteln derjenigen Länder des Internationalen Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verband) oder Mitglieder der Welthandelsorganisation, die nicht zu den Vertragsmitgliedstaaten gehören, in denen das Patent Wirkung hat, oder des Zubehörs solcher Luft- oder Landfahrzeuge, wenn diese vorübergehend oder zufällig in das Hoheitsgebiet eines Vertragsmitgliedstaats gelangen, in dem das Patent Wirkung hat;
  8. Litera h
    die in Artikel 27 des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt3 genannten Handlungen, wenn diese Handlungen ein Luftfahrzeug eines Vertragsstaats jenes Abkommens betreffen, der nicht zu den Vertragsmitgliedstaaten gehört, in denen das Patent Wirkung hat;
  9. Litera i
    die Verwendung seines Ernteguts durch einen Landwirt zur generativen oder vegetativen Vermehrung durch ihn selbst im eigenen Betrieb, sofern das pflanzliche Vermehrungsmaterial vom Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung zum landwirtschaftlichen Anbau an den Landwirt verkauft oder auf andere Weise in Verkehr gebracht wurde. Das Ausmaß und die Modalitäten dieser Verwendung entsprechen denjenigen des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 2100/944;
  10. Litera j
    die Verwendung von geschützten landwirtschaftlichen Nutztieren durch einen Landwirt zu landwirtschaftlichen Zwecken, sofern die Zuchttiere oder anderes tierisches Vermehrungsmaterial vom Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung an den Landwirt verkauft oder auf andere Weise in Verkehr gebracht wurden. Diese Verwendung erstreckt sich auch auf die Überlassung der landwirtschaftlichen Nutztiere oder des anderen tierischen Vermehrungsmaterials zur Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Landwirts, jedoch nicht auf seinen Verkauf mit dem Ziel oder im Rahmen einer Vermehrung zu Erwerbszwecken;
  11. Litera k
    Handlungen und die Verwendung von Informationen, die gemäß den Artikeln 5 und 6 der Richtlinie 2009/24/EG5, insbesondere den Bestimmungen betreffend Dekompilierung und Interoperabilität, erlaubt sind und
  12. Litera l
    Handlungen, die gemäß Artikel 10 der Richtlinie 98/44/EG6 erlaubt sind.

___________________

1 Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel Amtsblatt , EG L 311 vom 28.11.2001, S. 1) mit allen nachfolgenden Änderungen.

2 Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel Amtsblatt , EG L 311 vom 28.11.2001, S. 67) mit allen nachfolgenden Änderungen.

3 Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), „Abkommen von Chicago“, Dokument 7300/9 (9. Ausgabe, 2006).

4 Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz Amtsblatt , EG L 227 vom 1.9.1994, S. 1) mit allen nachfolgenden Änderungen.

5 Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen Amtsblatt , EU L 111 vom 5.5.2009, S. 16) mit allen nachfolgenden Änderungen.

6 Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen Amtsblatt , EG L 213 vom 30.7.1998, S. 13) mit allen nachfolgenden Änderungen.

Schlagworte

Luftfahrzeug

Im RIS seit

14.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2023

Gesetzesnummer

20011816

Dokumentnummer

NOR40242176